Rechtsprechung
BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde mit unzulässigen Ablehnungsgesuchen sowie Hinweis auf Missbrauchsgebühr
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung der Gewährung von PKH - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
- rewis.io
Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung der Gewährung von PKH - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde; Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche; Ablehnung der Gewährung von PKH; Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- rechtsportal.de
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
- datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung der Gewährung von PKH - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet
Auszug aus BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).
- BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz …
Auszug aus BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ). - BVerfG, 12.04.2018 - 2 BvR 415/18
Nichtannahme unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden und Hinweis auf …
Auszug aus BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22
Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2). - BVerfG, 31.05.2021 - 2 BvR 648/21
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die …
Auszug aus BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22
Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).
- BVerwG, 06.09.2023 - 5 PKH 6.23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter als …
Denn bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es weder einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters noch ist dieser von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).Unabhängig davon sind das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht F. und das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts G. auch bzw. schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Denn es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2). - BVerwG, 20.09.2023 - 5 B 21.23
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... ist, soweit es der Antragsteller nur auf die erhobene Anhörungsrüge bezogen wissen möchte, schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dieser Richter gemäß der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2). - BVerwG, 13.07.2023 - 5 B 15.23 Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... ist, soweit es der Antragsteller nur auf die erhobene Anhörungsrüge bezogen wissen möchte, schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dieser Richter gemäß der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).